Das BFSG ist in Kraft — und gilt für Ihr Unternehmen
Am 28. Juni 2025 ist die Frist für das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) abgelaufen. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Wer ist betroffen?
Das BFSG gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen in Österreich anbieten. Konkret betroffen sind:
- Online-Shops (B2C und B2B)
- Buchungsportale (Hotels, Restaurants, Reisen)
- Banking und Finanzdienstleistungen im Web
- Streaming-Dienste (Video, Audio)
- E-Books und digitale Inhalte
- Allgemeine Unternehmenswebsites mit Kontaktformularen, Downloads etc.
Ausnahmen: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter UND Jahresumsatz/Bilanzsumme ≤ €2 Mio.) sind grundsätzlich von der Pflicht befreit.
Aber Achtung — Ausnahme von der Ausnahme: Auch Kleinstunternehmen müssen barrierefreie Websites bereitstellen, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten (z.B. Online-Shops, Buchungsportale). Außerdem können Betroffene bei jeder Unternehmenswebsite — unabhängig von der Größe — eine Barrierefreiheits-Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Welche Anforderungen gelten?
Die zentrale technische Norm ist WCAG 2.1 Level AA (Web Content Accessibility Guidelines). Diese umfasst:
1. Wahrnehmbarkeit — Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein (z.B. Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos)
2. Bedienbarkeit — Die Website muss per Tastatur bedienbar sein, ausreichend Zeit für Interaktionen bieten
3. Verständlichkeit — Inhalte und Bedienung müssen verständlich sein (einfache Sprache, Fehlermeldungen)
4. Robustheit — Kompatibilität mit Assistenztechnologien (Screenreader, Braille-Zeilen)
Strafen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen das BFSG können Verwaltungsstrafen bis zu €7.200 verhängt werden. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Zusätzlich besteht das Risiko von:
- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Betroffene
- Klagen auf Unterlassung und Schadenersatz
- Reputationsschäden durch öffentliche Kritik
Was können Sie jetzt tun?
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